Umziehen als Senior – Zuschuss zu den Umzugskosten
Unter bestimmten Bedingungen nützt es alles nichts: ein Umzug ist unvermeidlich. Viele Wohnungen sind alles andere als senioren- oder behindertengerecht. Ebenerdige Duschen sind in den meisten Mietwohnungen und in älteren Einzel- oder Reihenhäusern nicht zu finden. Vielfach sind die Treppen ins obere Stockwerk oder den Keller zu steil. Die meisten Wohnungen und Häuser sind nicht auf alt werdende Menschen eingerichtet. Die Gärten von Einzelhäusern verwildern. Die Anzeichen, dass alte Menschen die anfallenden Arbeiten nicht mehr leisten kann, sind unübersehbar.
Die Probleme beginnen damit, dass Türschwellen und Türbreiten den Rollator nicht durchlassen. Ist kein Fahrstuhl im Haus vorhanden, muss für die Wohnung ein zweiter Rollator angeschafft werden. Ins winzige Bad kann man damit aber nicht hinein. Alt gewordene Menschen können oft nicht mehr ohne Hilfe baden. Sie kommen weder in die Badewanne hinein, noch aus der Wanne heraus. Pflegebedürftige Menschen benötigen mehr Unterstützung, als eine Notruftaste von Medivato leisten kann. Doch schon der Gedanke an einen Umzug ist für alte Menschen Stress pur. Für pflegebedürftige Senioren gibt es jedoch finanzielle Unterstützung in Form von Umzugs-Zuschüssen von der zuständigen Pflegekasse.
Wann ist ein Senioren-Umzug notwendig?
Oftmals warten alte Menschen mit dem Umzug zu lange. Längst ist die Wohnung zu groß geworden. Das obere Stockwert des Hauses kann nicht mehr betreten werden. Die Treppen sind zu steil, schmal oder lang. Die Kräfte reichen nicht mehr, um alle Räume sauber zu halten. Seniorengerechte Umbauten sind bei Mietwohnungen meist nicht zu realisieren. Mancher Vermieter verweigert entsprechende Umbaumaßnahmen. Gestattet er sie, fordert er häufig, dass der vorige bauliche Zustand bei einem Umzug wieder hergestellt wird. In diesem Fall trägt der Wohnungsmieter alle Kosten.
Doch Mobilitätsprobleme und Handicaps nehmen zu. Nicht jeder alt gewordene Mensch kann sich die Unterstützung von Gemeindeschwestern oder Pflegediensten leisten, um in den eigenen vier Wänden zu bleiben. Meistens sind gesundheitliche Gründe der Auslöser dafür, dass ein Umzug zum Thema wird. Das derzeitige Wohnumfeld wird den Bedürfnissen der Betroffenen nicht mehr gerecht. Sie können sich nicht mehr ausreichend gut selbst versorgen und benötigen daher mehr Unterstützung. Ob diese im familiären Umfeld, im Altersheim, in einer Pflege-WG oder in einer Einrichtung für betreutes Wohnen geleistet wird, ist unerheblich.
Der Umzug kann heutzutage als Senioren-Umzug komplett von einem darauf spezialisierten Unternehmen durchgeführt werden. Wenn Familienmitglieder helfen, umso besser. Alte Menschen sind meist nicht mehr in der Lage, einen Umzug alleine zu bewältigen. Er wird aber notwendig, wenn das Haus keinen Fahrstuhl hat, nicht barrierefrei ist und man alleine nicht mehr zurechtkommt. Die neuen Induktions- oder Ceranfeld-Herde überfordert Senioren oft. Die nächsten Angehörigen sind häufig berufstätig oder wohnen weiter weg. Von daher ist keine ausreichende Hilfe zu erwarten.
Wann ist der Umzug zuschussfähig?
Sofern ein anerkannter Pflegegrad vorliegt, kann der Umzug prinzipiell bezuschusst werden. Die einzigen Voraussetzungen sind ein Pflegegrad und die nachgewiesene Notwendigkeit des Umzugs. Es gilt: Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind für Senioren mit einem anerkannten Pflegegrad generell zuschussfähig.
Wenn die Notwendigkeit eines Umzugs fest steht, ist zunächst die zuständige Pflegekasse anzufragen, ob ein Zuschuss zum Umzug gewährt wird. Der Antrag auf Bezuschussung von Maßnahmen, die das individuelle Wohnumfeld verbessern, kann nach § 40 Abs. 4 XI bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht werden. Auf jeden Fall sollten die Betroffenen mit dem Umzug warten, bis sie die Zusicherung einer Kostenübernahme in Händen halten. Bewilligungen im Nachhinein sind nicht möglich.
Die gesetzlichen Krankenkassen bzw. deren Pflegekasse können aus gesundheitlichen Gründen notwendige Umzüge mit maximal 4.000 Euro bezuschussen. Als Vorbedingungen sind einige Punkte zu belegen:
- es muss ein anerkannter Pflegegrad zwischen 1 und 5 vorliegen
- der Umbau der bisherigen Wohnung ist unmöglich, wird untersagt oder ist nicht zielführend
- das neue Domizil ist barrierefrei
- die Pflegekasse hat das neue Domizil begutachtet und für geeignet erklärt
- die selbstständige Lebensführung ist anschließend gesichert
- der Pflegeaufwand wird verringert
- oder die häusliche Pflege wird durch den Umzug erheblich erleichtert.
Bezuschusst werden Seniorenumzüge gemäß § 40 Abs. 4 SGB XI in ein Alters- oder Pflegeheim. Wer aus einer Mietwohnung im achten Stock ins barrierefreie Erdgeschoss umzieht, in eine behindertengerechte Senioren-WG oder eine Wohnung mit Betreuung zieht, ist antragsberechtigt. Der Antrag muss von der pflegebedürftigen Person selbst gestellt werden. Ersatzweise dürfen ein anerkannter Vormund oder Betreuer diese Aufgabe übernehmen.
Was aber, wenn das bisherige Altersheim modernisiert wird und keinen Pflegetrakt hat? Kann der Wechsel in ein anderes Altersheim mit Pflegestation bezuschusst werden? Im Prinzip ja. Wichtig ist, dass stichhaltige Gründe für den Umzug geltend gemacht werden können. Ein drei Jahre dauernder Neubau mit Pflegetrakt wäre so ein Grund. Im Antrag sollten die Argumente dargelegt und mit Beweisen untermauert werden. Meist müssen die Betroffenen die Umzugskosten vorfinanzieren. Die Bearbeitung des Antrags auf den Zuschuss der Pflegekasse kann dauern. Das Geld trifft daher meist erst später ein. Sofern die Bewilligung der Bezuschussung schriftlich vorliegt, ist das aber kein Problem.
Übrigens: Unter bestimmten Umständen kann eine behindertengerechte Neuordnung von Mobiliar bezuschusst werden, wenn dies die bisherige Wohnung deutlich behindertengerechter machen würde. Beispiel: Verlegung des Schlafzimmers vom oberen Stockwerk ins Erdgeschoss eines Einzelhauses. Altersgerechte Umbauten können auf Antrag durch die KfW bezuschusst werden. Die KfW hat verschiedene Programm aufgelegt, mit denen sie notwendige Umbauten unterstützt. So kann beispielsweise im Eigenheim der seniorengerechte Umbau des Badezimmers mitfinanziert werden.
Die zuständige Pflegekasse kann sich an solchen Umbauten ebenfalls beteiligen, wenn damit erreicht wird, dass die Senioren länger selbstständig in der eigenen Wohnung leben können.
Die Beantragung von Umzugs-Zuschüssen
Doch altersgerechte Umbauten sind nicht immer machbar. Zum Beispiel werden solche Umbauten in Mietwohnungen oft nicht bewilligt. Alternativ muss nach dem Auszug alles wieder in den vorherigen Zustand zurückgeführt werden. Zudem kann das Wohnumfeld selbst keine Umbauten ermöglichen – beispielsweise wegen eines winzigen Badezimmers. In diesem Fall ist ein Umzug die bessere Lösung.
Die wichtige Frage der Betroffenen ist jedoch: Wie hoch fällt die Erstattung der Umzugskosten aus. Kann man bei entsprechender Notwendigkeit gegebenenfalls mehrfach Zuschüsse beantragen? Das Maximum an Erstattung liegt bei 4.000 Euro. Zieht eine Vier-Personen Senioren-WG um, erhält jede Person auf Antrag einen Umzugszuschuss von bis zu 4.000 Euro. Der Pflege-WG fließen also möglicherweise 16.000 Euro zu. Es lohnt sich, bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes einen (höheren) Pflegegrad bei der Krankenkasse zu beantragen. In der Folge kann die gesundheitliche Situation die Notwendigkeit des Umzugs begründen.
Falls drei Jahre später ein Umzug in ein Pflegeheim ansteht, kann auch dieser Umzug bezuschusst werden. Es muss lediglich die Notwendigkeit dafür nachgewiesen werden.
Welche Umzugskosten sind eigentlich zuschussfähig?
Der Antrag für eine Bezuschussung zum Senioren-Umzug sollte möglichst aufgrund des Kostenvoranschlags eines Umzugsunternehmen gestellt werden. Die Erstattungssumme gilt für Materialkosten – beispielsweise Umzugskartons oder Decken -, Arbeitslöhne der Umzugshelfer, eventuelle Beratungskosten oder Fahrtkosten, zum Beispiel beim Umzug an den Wohnort des Sohnes. Falls diese hilft und dabei einen Verdienstausfall hinnehmen muss, wird auch dieser anteilig erstattet. Ummelde-Gebühren und dergleichen können ebenfalls bezuschusst werden.
Inwieweit Entrümpelungsmaßnahmen oder Renovierungsarbeiten von Mietwohnungen von Pflegekassen oder anderen Instanzen bezuschusst werden können, ist gegebenenfalls bei einer Beratungsstelle der Stadt zu erfragen. In der Regel sind diese Kosten nicht in der Bezuschussung eines Senioren-Umzugs enthalten. Der Antrag auf Bezuschussung der „Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung“ laut § 40 Abs. 4 SGB XI muss bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht werden – und zwar VOR dem geplanten Umzug. Der Antrag kann formlos eingereicht werden, muss aber gut begründet werden.
Falls Sie kein Download-Formular nutzen können, schickt Ihre Pflegekasse Ihnen das Antragsformular auf Anfrage zu.