Was ist eine Erwerbsminderungsrente? – Was man beachten sollte

Grundsätzlich muss die Erwerbsminderungsrente zunächst einmal in die teilweise und die volle Erwerbsminderung unterteilt werden. Bei der teilweisen Minderung ist der Versicherte zu einem Teil erwerbsgemindert, wenn etwa eine Behinderung oder eine Krankheit auf noch nicht absehbare Zeit die Arbeit erschwert. Dabei ist es dem Betroffenen nicht möglich, unter den normalen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt für mindestens sechs Stunden am Tag zu arbeiten. Bei der vollen Erwerbsminderung sind die Betroffenen voll erwerbsgemindert und können wegen Krankheit oder Behinderung keiner Arbeit unter herkömmlichen Bedingungen für mindestens drei Stunden am Tag nachkommen. Das trifft auch für diejenigen zu, die wegen der Schwere oder Art einer geistigen oder körperlichen Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht eingesetzt werden können.

Wann habe ich Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente?

Die genauen Regelungen für eine Erwerbsminderungsrente hängen vor allem vom Alter des Versicherten ab. Wer vor dem Jahr 1961 auf die Welt gekommen ist, erhält grundsätzlich die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente. Allerdings wurde die Berufsunfähigkeitsrente vor über 20 Jahren abgeschafft und durch die neue Erwerbsminderungsrente ersetzt. Deshalb greift für alle Betroffenen, die nach dem 2. Januar 1991 zur Welt gekommen sind, die Erwerbsminderungsrente mit all ihren Voraussetzungen und Regelungen. Damit ein Anspruch besteht, darf das Alter der Rentengrenze noch nicht überschritten sein. Zudem muss klar sein, dass die Erwerbsfähigkeit nicht wieder herzustellen ist. Wer am Tag über sechs Stunden arbeiten gehen kann, gilt in Deutschland nicht als erwerbsunfähig und hat damit auch keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Zu den Bedingungen zählt zudem, dass die Wartezeit eingehalten werden muss. Was es damit genau auf sich hat, haben wir weiter unten in diesem Beitrag erklärt.

So wird die Erwerbsminderung anerkannt

Damit die Erwerbsminderungsrente erhalten werden kann, muss der Versicherte zunächst einen Antrag stellen und diesem ein ärztliches Gutachten oder allgemein ärztliche Unterlagen anhängen. Sobald der Antrag dann nach einer Prüfung genehmigt worden ist, erhält der Antragsteller einen Bescheid mit der Höhe der Auszahlung der Erwerbsminderungsrente. Bei der Überprüfung des Anliegens spielt der vorher ausgeübte Beruf übrigens keine Rolle. So können also auch Akademiker darauf verwiesen werden, einer anderen Tätigkeit nachzugehen, wenn dies noch im Rahmen des möglichen ist. Ist ein Akademiker beispielsweise noch imstande, drei bis sechs Stunden am Tag einer anderen Tätigkeit nachzugehen, so hat er nur Anspruch auf die halbe Erwerbsminderungsrente. Frühestens ein halbes Jahr nach dem Eintritt in die Erwerbsminderung wird die teilweise oder komplette Rente ausgeschüttet. Davor gibt es für sechs Wochen eine Entgeltfortzahlung mit Krankengeld im Anschluss. Die Höhe der zustehenden Rente ist am Ende vom Einkommen, dem Wohnort, den bisherigen Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung und anderen Faktoren. Es gibt also keinen allgemeinen Betrag, dieser wird immer individuell anhand der vorliegenden Fakten des Antragstellers berechnet.

So lange gilt die Erwerbsminderungsrente

Grundsätzlich wird die Rente maximal drei Jahre lang ausgeschüttet. Danach kann natürlich ein Folgeantrag gestellt werden. Dann wird erneut geprüft, ob die Arbeitsunfähigkeit noch vorliegt, um Missbrauch der Leistungen zu verhindern. Ist das gesetzliche Rentenalter erreicht, erlischt der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente und der Versicherte erhält dann die normale Arbeitsrente. Bisher wurde für die Berechnung der Rente eine Zurechnungsdauer von rund 62 Jahren herangezogen – es wurde also davon ausgegangen, dass ein versicherter bis zu seinem 62. Lebensjahr in die Versicherung eingezahlt hat. Seit dem Jahr 2019 gibt es allerdings eine Anpassung. So verlängerte sich die Zurechnungszeit auf nun weitere Jahre und liegt damit bei 65 Jahren und acht Monaten. In den folgenden Jahren ist geplant, das Renteneintrittsalter auf 67 Jahre anzupassen.

Die Wartezeit bei der Erwerbsminderungsrente

Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch ist die Wartezeit. So muss der Antragsteller mindestens für fünf Jahre in der Deutschen Rentenversicherung Mitglied sein, bis er einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen kann. Zudem muss der Betroffenen in den vergangenen fünf Jahren vor seinem Eintritt in die Erwerbsminderung drei Pflichtbeiträge je Jahr an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt haben – etwa im Rahmen einer versicherten Beschäftigung bei einem Arbeitgeber.

So wird die Erwerbsminderungsrente beantragt

Die Erwerbsminderungsrente wird frühestens sieben Monate nach dem Eintritt in die Erwerbsminderung ausgezahlt. Bis dorthin bekommt der Arbeitnehmer dann Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Antrag zur Erwerbsminderungsrente dauert in der Regel etwas. Daher ist es sinnvoll, die Leistung innerhalb von zwölf Wochen zu beantragen, nachdem alle Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt sind. Wer die Rente beantragt, muss sich auf jede Menge bürokratischen Aufwand einstellen. Denn dabei muss unter anderem der Name und die Anschrift der behandelnden Ärzte zusammengetragen werden, Krankenhaus- und Rehaaufeinhalte aus den letzten Jahren dokumentiert werden, detaillierte Beschreibungen der Beeinträchtigungen vorgenommen werden und auch eine chronische Aufstellung der bisherigen Arbeitsverhältnisse inklusive der Gehalts- und Lohngruppen müssen dem Antrag beigelegt werden. Die Deutsche Rentenversicherung hat auf ihrer Webseite alle Unterlagen zum Ausfüllen und Einreichen zusammengestellt. Wer übrigens bei der Antragstellung Hilfe braucht, erhält diese kostenfrei bei den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung sowie dem Versicherungsamt der Gemeinde. Auch ehrenamtliche Versichertenältesten helfen gerne bei der Einreichung des Antrages.

Ablauf der Prüfung und Reaktionen bei Ablehnung

Die Rentenversicherung wird nach Eingang er Unterlagen alle Angaben prüfen und zieht dabei eigene Sozialmedizinern und Juristen heran. Damit sollen medizinische und versicherungsrechtliche Dinge abgeklärt werden, um zu checken, ob dem Antragsteller die Leistungen auch wirklich zustehen. Zur Wahrheit gehört leider, dass jeder zweite Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente abgelehnt wird. Den Bescheid der Ablehnung muss allerdings niemand einfach so hinnehmen. Innerhalb eines Monates steht es dem Betroffenen frei, einen Widerspruch einzulegen. Dieser wird per Einschreiben versenden oder alternativ kann er auch bei einer Beratungsstelle vorgebracht werden. Die Beschwerde muss innerhalb der gesetzten Frist bei der Versicherung eingehen. Eine ausführlichere Begründung kann im Zweifel auch noch nachgereicht werden. Dabei ist es empfehlenswert, sich Unterstützung von Sozialverbänden oder einem Fachanwalt für Sozialrecht sowie anderen Betroffenen zu holen. Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann eine Klage vor einem Sozialgericht vorgenommen werden. Ein solches Verfahren ist in der Regel kostenfrei. Es ist allerdings zu empfehlen, dass zur Begleitung eine Fachkanzlei für Sozialrecht eingebunden wird. Das Honorar muss im Falle eines verloren gegangenen Verfahrens allerdings selbst getragen werden.

So viel darf bei der Erwerbsminderungsrente zusätzlich verdient werden

Wer eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, darf im Jahr bis zu 6.300 Euro verdienen. Wenn das Einkommen darüber hinauskommt, werden 40 Prozent der Rente davon abgezogen. Daher ist es wichtig, seine Finanzen gut im Blick zu behalten, denn der Abzug von 40 Prozent tritt bei jeder noch so geringen Überschreitung des Freibetrages in Kraft. Selbst wenn jemand also nur einen Euro zu viel verdient, werden ihm die Zuschüsse an Rente um 40 Prozent gekürzt. Wer eine halbe Erwerbsminderungsrente bezieht, hat einen höheren Freibetrag im Jahr. Dabei wird diese für jeden Leistungsnehmer individuell berechnet. Für die erste Zeit wird sie im Rentenbescheid genannt, allerdings verändert sich die Grenze im Laufe der Zeit immer wieder. Es ist daher wichtig, regelmäßig den Bescheid zu prüfen und sich zu erkundigen, wie hoch die aktuelle Jahresgrenze für Zuverdienste ist. Wann das Geld verdient wird, spielt übrigens keine Rolle. So kann der Betrag entweder an allen Tagen über das Jahr verteilt verdient werden oder innerhalb eines Monates auf einmal. Zu der Verdienstgrenze kommt noch ein Hinzuverdienstdeckel dazu. Das Einkommen wird dafür aus den letzten 15 Jahren vor der Erwerbsminderung überprüft. Liegt die Erwerbsminderungsrente nun inklusive des Hinzuverdienstes über dem höchsten Einkommen innerhalb eines Jahres dieses Zeitraums, so wird die Rente um den daraus resultierenden Überschuss gekürzt. Für die Grenze eines möglichen Zuverdienstes sind nicht nur das Einkommen relevant. Auch die Vergütungen aus dem Ehrenamt oder Sozialleistungen werden unter die Lupe genommen und mit hineingerechnet. 

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