Reha für Rentner – Wann habe ich einen Anspruch?
Wer übernimmt die Kosten der Reha-Behandlung?
Bei der Kostenübernahme kommt es auf die näheren Umstände des Vorfalls an, der die Rehabilitation notwendig machte. War eine Berufskrankheit oder ein Arbeitsunfall der Anlass, ist die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zuständig.
Geht es um die Rückkehr ins Arbeitsleben oder soll die Arbeitskraft erhalten bleiben, ist die Deutsche Rentenversicherung in aller Regel der richtige Ansprechpartner.
Will man eine Pflegebedürftigkeit vermeiden, wendet man sich an die gesetzliche oder die private Krankenversicherung. Bei einer privaten Krankenkasse sind die Leistungen jedoch vom jeweiligen Versicherungsvertrag abhängig.
Stationäre oder ambulante Vorsorgekuren fallen in die Zuständigkeit der Krankenkassen. Gleiches gilt für Zuschüsse zur „offenen Badekur“.
Sogar die Kriegsopferfürsorge, das Sozialamt oder die Bundesagentur für Arbeit, früher das Arbeitsamt, können als Kostenträger auftreten.
In den meisten Fällen übernimmt entweder die Kranken- oder die Rentenkasse die Kosten für eine notwendige Rehabilitation. Wie auch bei anderen medizinischen Leistungen üblich ist aber ein Eigenanteil zu zahlen. Er beträgt in diesem Fall maximal 10 Euro am Tag.
Voraussetzungen für eine Reha-Behandlung
Die beiden genannten Kostenträger stellen jedoch unterschiedliche Bedingungen, besonders was die Dauer der Eigenleistungen angeht. Die Rententräger verlangen die Zuzahlungen für höchstens 42 Tage im Jahr. Handelt es sich um eine Anschlussheilbehandlung, ist sie bereits mit 14 Tagen zufrieden. Berücksichtigt wird jeder Tag, an dem der Betroffene während des laufenden Jahres gezahlt hat, und zwar bei stationären Aufenthalten sowohl in einem Krankenhaus als auch in einer Reha-Klinik. Außerdem ist die Höhe des Gesamtbetrags vom Einkommen des Patienten abhängig.
Die Krankenkasse verlangt bei einer Reha die Zuzahlung für maximal 28 Tage, wenn es sich um eine Anschluss-Reha handelt. Angerechnet werden die Tageszahlungen des voraufgegangenen Aufenthalts im Krankenhaus.
Grundsätzlich fallen die Reha-Kosten bei Berufstätigen in die Zuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Betroffene muss aber während der letzten zwei Jahre für wenigstens sechs Monate Pflichtbeiträge gezahlt haben. Oder er ist schon seit 15 Jahren in der gesetzlichen Rente versichert. Droht gar eine Erwerbsminderung, müssen nur fünf Jahre zusammenkommen. Zur Versicherungszeit zählen auch die Zeiten aus einem Minijob, der Kindererziehung oder einem Versorgungsausgleich.
Zuzahlungen nur bis zur individuellen Obergrenze
Bei einer ambulanten Maßnahme ist ebenfalls die übliche Beteiligung an den Behandlungskosten zu erwarten. Allerdings gibt es die Möglichkeit, sich von weiteren Zahlungen befreien zu lassen, wenn das im Einzelfall zumutbare Maß erreicht wurde.
Wer aber auch immer die Kosten für die Behandlungen übernimmt, eine erneute Rehabilitation ist dann erst nach vier Jahren wieder möglich. Wer die letzte Reha bezahlt hat, ist bei dieser Regelung unerheblich. Allerdings kann es Ausnahmen geben, wenn medizinische Gründe bereits vor Ablauf der Frist eine neuerliche Reha-Maßnahme zwingend notwendig erscheinen lassen.
Besonderheiten bei Privatversicherten
Wer bei einer privaten Krankenkasse versichert ist und nicht zusätzliche Zahlungen an eine gesetzliche Rentenkasse leistet, kann von einem gesetzlichen Anspruch auf eine Reha nicht grundsätzlich ausgehen. In diesen Fällen ist der Vertrag entscheidend, in dem die Leistungen der privaten Kasse aufgelistet sind.
Bei einem hochwertigen Tarif erstattet die Kasse die Kosten sehr großzügig, bei einem günstigen Vertrag fallen die Schutzmaßnahmen eher sparsam aus oder entfallen komplett. Der Versicherungsnehmer sollte beim Vertragsabschluss genau beachten, welche Leistungen mit dem jeweiligen Tarif verbunden sind. Und welche Voraussetzungen die Kasse im Einzelfall als Bedingung festlegt.
Jeder aber, der bei einer gesetzlichen Krankenkasse Mitglied ist einschließlich der Pflegeversicherung, der Renten- oder der Unfallversicherung, hat ein Anrecht auf alle Gesundheitsmaßnahmen, die seine Leistungsfähigkeit und seine allgemeine Gesundheit wiederherstellen oder verbessern. Der Paragraph 4 des ersten Sozialgesetzbuchs (SGB I) stellt diesen Rechtsanspruch fest. Prinzipiell sind aber die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
Diverse Erkrankungen des HKS, also des Herz-Kreislauf-Systems: Bluthochdruck, Herzerkrankungen
- Atemwegserkrankungen wie etwa Bronchitis, Asthma, COPD und andere
- Gewichtsprobleme
- Hautkrankheiten
- Erkrankungen, die den Bewegungsapparat betreffen: Bandscheibenvorfall, allgemeine Rückenprobleme, Rheuma, Gicht sowie Arthrose oder Osteoporose und das Karpaltunnelsyndrom
- Onkologische Reha bei Krebserkrankungen und bei der Krebsnachsorge
- Psychosomatische Krankheiten wie Burnout, Depressionen, Erschöpfungszustände und Trauerbewältigung
- Parkinson
- Schlaganfall
- Alterserkrankungen: Geriatrische Reha
- Den Antrag auf Reha stellen
Den Antrag auf Reha stellen
Bei der Rehabilitation kennt man zwei Arten, nämlich die Anschlussheilbehandlung (AHB), die unmittelbar im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt erfolgt, und die Reha ohne einen vorherigen Aufenthalt in einer Klinik. Auch die Verfahren zur Beantragung sind jeweils etwas unterschiedlich.
Die Reha nach einer Krankenhausbehandlung
Die Anschlussheilbehandlung beginnt unmittelbar nach der Entlassung aus dem Krankenhaus und maximal 14 Tage danach. Die Maßnahmen sollen helfen, nach schweren Erkrankungen oder Operationen die Leistungsfähigkeit des Patienten wiederherzustellen.
Der Arzt in der Klinik entscheidet, ob eine derartige Reha sinnvoll ist. Jedes Krankenhaus hat einen Sozialdienst, und dessen Mitarbeiter sind bei der Antragstellung gerne behilflich. Weil jedoch in der heutigen Zeit die Ärzte ihre Patienten sehr schnell entlassen, oft noch bevor der Sozialdienst aktiv werden konnte, ist es oft auch Aufgabe der Angehörigen, sich um den Reha-Antrag zu kümmern.
Die Reha ohne einen vorhergehenden Klinikaufenthalt
Entsteht die Notwendigkeit einer Reha-Maßnahme während einer ambulanten Behandlung, ist der behandelnde Fach- oder Hausarzt der Ansprechpartner für den Betroffenen. Unter anderem ergibt sich dann die Frage, welche Reha medizinisch geraten sein kann und ob die Behandlung stationär oder ambulant durchgeführt werden soll.
Die Arztpraxis hat die entsprechenden Formulare meist vorrätig. Außer dem Reha-Antrag selbst gibt es auch noch den Selbsteinschätzungsbogen, auf dem der Betroffene seinen Gesundheitszustand näher beschreiben kann. Äußerst wichtig ist der Befund des Arztes, der neben der Krankengeschichte die medizinische Begründung enthält, warum eine Reha als notwendig anzusehen ist.
Aber auch die Krankenkassen halten die entsprechenden Anträge vor. Die Rentenversicherer stellen auf ihren Webseiten die Formulare ebenfalls zum Download bereit. Für den ärztlichen Befund ist noch kein verbindliches Formular erstellt worden, aber auf der Internetseite des zuständigen Rentenversicherungsträgers sind Vordrucke erhältlich.
Kur für Rentner
Die allermeisten Menschen sind der unumstößlichen Überzeugung, nur ein Berufstätiger könne eine Reha beantragen. Aber weit gefehlt: Auch der Rentner oder Pensionär bekommt seine Kur genehmigt, wenn gesundheitliche Gründe eine Behandlung erfordern. Die „Kur für den Rentner“ zahlt jedoch nicht die gesetzliche Rentenkasse, sondern die Krankenversicherung.
Macht eine Rehabilitation bei Demenz Sinn?
Für demente Patienten gelten die Voraussetzungen, die oben bereits genannt wurden. Die Krankenkassen halten sich jedoch zurück, wenn bei einer vorliegenden Demenz ein Reha-Antrag gestellt wird. Denn meist geht der Sachbearbeiter davon aus, dass eine Demenz in einer Reha keine Besserung erfahren kann. Dem steht jedoch entgegen, dass besonders die geriatrischen Einrichtungen auf demente Patienten sehr gut eingestellt sind und oft mit ihrer Professionalität durchaus eine Linderung der Symptome herbeiführen. Außerdem führt eine allgemeine Schwächung auch zu einer Verstärkung der dementiellen Symptomatik, und durch eine Revitalisierung kann die Reha den zusätzlichen Beeinträchtigungen durchaus abhelfen.
Wirkt sich die Kur auf die Rente aus?
Und noch ein verbreiteter Irrtum: Eine Rehabilitation führt später zu geringeren Rentenleistungen. Aber auch diese Befürchtung ist falsch: Eine Kur oder Reha-Maßnahme führt nicht zu Fehlzeiten im Rentenverlauf. Denn die Pflichtbeiträge zur Rentenkasse werden im Normalfall weiter entrichtet und erhöhen den später entstehenden Anspruch auf die Rente. Außerdem führen erfolgreiche Behandlungen meist zu einer Verlängerung des Erwerbslebens, was die Rente nachhaltig erhöht.