Rente für Pfleger – Wenn Angehörige privat gepflegt werden

Wer im Alter pflegebedürftig wird, ist oft auf die Angehörigen angewiesen, wenn er oder sie zu Hause bleiben will. Dann muss der ehrenamtliche Pfleger oder die Pflegerin aber im Job zurückstecken. Das hat auch Folgen für die Rente, weshalb die Pflegekassen in die gesetzliche Rente einzahlen.

Eine ehrenamtliche Pflegetätigkeit wird von immer mehr Angehörigen übernommen, die dafür Rentenanwartschaften erhalten. Um beinah 160 Prozent erhöhte sich ihre Zahl, seit die Pflegeversicherung 2017 reformiert wurde. Die Beitragszahlungen durch die Kassen sollen auch eine Anerkennung sein, weil die Betreuung einen hohen persönlichen Einsatz verlangt. Nach den derzeitigen Werten erhöhen sich die Rentenleistungen für ein Pflegejahr um mindestens 5,97 pro Monat und maximal um 32,49 Euro.

Geringe Zuwendungen sind folgenlos

Die Rentenversicherung vermutet bei einer Pflege durch Verwandte oder Familienangehörige, dass die Pflege nicht als Beruf ausgeübt wird. Ob man für den entstehenden Aufwand eine geringe finanzielle Anerkennung erhält, ist nicht entscheidend. Dasselbe gilt auch, wenn jemand die Pflege eines Nachbarn oder eines Bekannten übernommen hat.

Ein beruflich tätiger Pfleger ist in seiner Arbeit meist rentenversichert. Aber auch in seinem privaten Umfeld kann er – außerhalb der regulären Arbeitszeit – Aufgaben in der Pflege übernehmen. Wenn die professionelle Pflegekraft ihren Ehemann pflegt, sind damit ebenfalls Rentenansprüche verbunden. Wird die Fürsorge allerdings vom Patienten in einer Höhe entlohnt, die den Pflegesatz der Kassen übersteigt, entfallen die Zahlungen. Denn dann liegt ein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis in der Pflege vor, die Tätigkeiten gelten somit als erwerbsmäßig.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Auch wer mehrere Personen pflegt, die mindestens mit dem Pflegegrad 2 eingestuft sind, hat Anspruch auf die entsprechenden Rentenbeiträge. Der Zeitaufwand für die Unterstützung muss wenigstens 10 Stunden betragen, und wenigstens auf zwei Tage in der Woche verteilt sein. Die Pflege darf zudem im Kalenderjahr nicht weniger als 2 Monate andauern. Außerdem darf der pflegende Angehörige nur maximal 30 Stunden seiner eigentlichen Berufstätigkeit nachgehen. Wenn er also länger in seinem Hauptberuf arbeitet, erfolgen keine Rentenbeitragszahlungen.

Man kann die Pflege auch gemeinsam mit einer anderen Person ausüben, dann müssen beide aber mindestens für jeweils 10 Stunden in der Woche mit den Pflegetätigkeiten beschäftigt sein. Die Pflege hat außerdem in der häuslichen Umgebung zu erfolgen. Die Pflegeperson selbst darf außerdem noch keine Altersrente beziehen.

Muss ein Antrag gestellt werden?

Es ist nicht notwendig, einen Antrag zu stellen, die ehrenamtliche Pflegekraft füllt lediglich einen Fragebogen aus. Das Formular erhält sie bei der zuständigen Pflegekasse, der Krankenkasse oder der Rentenversicherung unter Tel. 0 800/10 00 48 00. Die genaue Bezeichnung lautet: „ „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“. Die Kranken- oder Pflegekassen betreiben in den Stadtteilen sogenannte Pflegestützpunkte, die auch in Fragen zur Pflegerente gern Auskunft erteilen. Gleiches gilt für Rentenberater, die allerdings ein Honorar verlangen.

Auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung leisten die Kassen

Seit 2017 ist ein privat Pflegender zusätzlich pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung. Wurde die Pflegetätigkeit beendet, kann er sowohl Arbeitslosengeld beantragen als auch Leistungen aus der Arbeitsförderung in Anspruch nehmen. Außerdem ist der pflegende Angehörige gesetzlich unfallversichert.

Die Berechnung der Zusatzrente

Zwei Faktoren sind für die zu erwartende Höhe der Leistungen wesentlich, nämlich der Pflegegrad von 2 bis 5, den der Pflegebedürftige erhalten hat. Außerdem ist der wöchentliche Zeitaufwand ausschlaggebend.

Die Additionspflege nutzen

In manchen Fällen pflegt ein ehrenamtlicher Pfleger auch mehrere Personen. Fasst man die Fälle zusammen, spricht man von Additionspflege. Betreut etwa ein Angehöriger seine beiden Elternteile in häuslicher Umgebung, kann er den Zeitaufwand für beide zusammenrechnen. Benötigt er dann sieben Stunden für den Vater und fünf Stunden für seine Mutter, entsteht für die Additionspflege ein zeitlicher Gesamtaufwand von 12 Stunden.

Besonders wichtig ist dieses Verfahren dann, wenn für einen der Pflegefälle weniger als die genannten 10 Stunden in der Woche anfallen. Mit der Addition der Zeiten von zwei Pflegefällen kann man unter Umständen insgesamt mehr als die 10 Stunden erreichen und ist dann berechtigt, die Beitragszahlungen zur Rente zu erhalten.

Mehr Pflegende erwerben Ansprüche

Die bereits erwähnte Pflegereform von 2017 ersetzte auch die bisher geltenden Pflegestufen 0 bis III durch die nun anzuwendenden Pflegegrade 1 bis 5. Damit wurden die Rentenansprüche der Pflegepersonen ebenfalls neu geordnet. Wenn jemand bisher einen Demenzkranken betreute, der keine körperlichen Einschränkungen hatte und in die vormalige Pflegestufe 0 gehörte, konnte er keine rentenrechtlichen Ansprüche erwerben. Mit der Reform gilt für den Patienten nun der Pflegegrad 2 mit den entsprechenden Rentenleistungen der Pflegekasse.

Wie rechnet die Kasse?

Um die Ansprüche des Ehrenamtlers zu berechnen, muss die Pflegekasse zunächst mit dem Problem umgehen, dass sie ein Entgelt für die Tätigkeit nicht ansetzen kann. Die Experten bedienen sich deshalb eines rententechnischen Tricks, sie gehen nämlich von einem fiktiven Gehalt aus, dass der Pflegende erhält. Auf diese Einnahmen zahlt die Kasse dann nämlich den vollen Rentenbeitrag in Höhe von aktuell 18,6 Prozent.

Das zugrunde gelegte Gehalt ist abhängig von der Bezugsgröße. Die genaue Höhe dieser Kennzahl, die in der gesetzlichen Sozialversicherung häufig Anwendung findet, legt das Bundesarbeitsministerium jährlich neu fest. Im Jahr 2021 beträgt sie pro Monat 3 290 Euro in den westlichen Landesteilen, im Osten sind es 3 115 Euro. Das fiktive Gehalt beträgt 18,9 bis 100 Prozent der genannten Bezugsgröße, das sind zur Zeit im Westen zwischen 622 und 3 290 Euro, im Osten 589 bis 3 115 Euro.

Im folgenden das monatliche Rentenplus, wie es von der Stiftung Warentest zum 1.1.2021 berechnet wurde:

Ein Jahr ehrenamtliche Pflege bei … – Rentenplus im Monat

– West/Euro – Ost/Euro

Pflegegrad 5
Pflegegeld – 32,49 – 31,57
Kombinationsleistungen – 27,62 – 26,84
Pflegesachleistungen – 22,74 – 22,10

Pflegegrad 4
Pflegegeld – 22,74 – 22,10
Kombinationsleistungen – 19,33 – 18,79
Pflegesachleistungen – 15,92 – 15,47

Pflegegrad 3
Pflegegeld – 13,97 – 13,58
Kombinationsleistungen – 11,88 – 11,54
Pflegesachleistungen – 9,78 – 9,50

Pflegegrad 2
Pflegegeld – 8,77 – 8,52
Kombinationsleistungen – 7,46 – 7,25
Pflegesachleistungen – 6,14 – 5,97

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