Pflegegeld: Antrag, Höhe und Auszahlung

Dieses Geld erhält ein Pflegebedürftiger, der daheim durch Familie, Freunde oder Ehrenamtliche gepflegt wird.

Für Pflegebedürftige und ihre Angehörige ist es eine entscheidende Frage, wie die notwendige Pflege finanziert werden kann. Pflegebedürftige haben – neben vielen anderen Leistungen – Anspruch auf ein monatlich ausgezahltes Pflegegeld.

Feststellung des Pflegegrads

Definition: Pflegegrade erhalten Menschen, die in ihrer Selbständigkeit und Alltagskompetenz eingeschränkt sind.

Pflegegeld Antrag

Die wichtigste Voraussetzung, damit Sie finanzielle Unterstützung von ihrer Pflegekasse zu erhalten, ist, dass sie einen Pflegegrad haben. Wie beantragen Sie diesen?

Wenn Sie gesetzlich versichert sind, sind Sie automatisch Mitglied der entsprechenden Pflegekasse. Die Adresse oder Telefonnummer finden Sie im Briefkopf jedes Schreibens Ihrer Krankenkasse.

Sie rufen einfach bei Ihrer zuständige Pflegekasse an oder schicken ein kurzes formloses Schreiben. Jede schriftliche oder telefonische Mitteilung mit Bitte um eine geregelte Pflegeleistung wertet die Pflegekasse als Antrag. Sie müssen keine komplizierten Formulare ausfüllen.

Die Begutachtung des Pflegebedürftigen erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (nicht Krankenkassen). In der Regel kommt eine Pflegekraft zu Ihnen nach Hause und begutachtet den Antragsteller.

Wichtig für Sie als Angehörigen: In den letzten sechs Monaten muss bereits eine relevante Unterstützung des Pflegebedürftigen erforderlich gewesen sein.

Pflegegeld Antrag – Die Begutachtung durch den MDK

Um die Begutachtung durch den MDK ranken sich immer wieder Gerüchte. Entgegen aller Behauptungen ist der Gutachter des MDK nicht zögerlich, Pflegegrade zuzulassen. Er prüft objektiv aber zugewandt die Pflegebedürftigkeit. Die endgültige Entscheidung trifft die Kasse, nicht der Gutachter.

Die Mitarbeiter des MDK sind geschult, haben oft jahrelang selbst in der Pflege gearbeitet. Haben Sie Vertrauen in ihre Fähigkeiten, die Situation richtig einzuschätzen. Selbst wenn eine demente Person einen guten Tag hat, geschultes Fachpersonal erkennt trotzdem die demenziellen Veränderungen.

Viele Senioren wollen nicht eingestehen, dass sie nicht mehr alleine zurechtkommen und versuchen, sich möglichst fit zu präsentieren. Aber, wie gesagt, Sie sprechen mit einem sehr erfahrenen Beobachter, der diese Situationen tagtäglich mehrfach erlebt.

Die Module

Bei der Begutachtung werden insgesamt sechs Module geprüft und unterschiedlich gewichtet.

  • Mobilität: Wie selbständig bewegt sich der Begutachtete fort und kann seine Körperhaltung ändern? 10% Gewichtung.
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Kann sich der Antragsteller in einem Alltag noch örtlich und zeitlich orientieren? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen, Gespräche führen und seine Bedürfnisse mitteilen? 7,5% Gewichtung.
  • Psychologische Probleme: Wie oft benötigt der Betroffene Hilfe wegen psychischer Probleme wie aggressivem oder ängstlichem Verhalten 7,5 % Gewichtung.
  • Selbstversorgung: Wie selbstständig kann sich der Antragsteller noch täglich selbst waschen und pflegen? 40% Gewichtung.
  • Bewältigung und selbständiger Umgang mit Krankheit oder therapiebedingten Anforderungen: Welche Hilfsmittel benötigt der Antragsteller beim Umgang mit Krankheit und Behandlung wie z.B. Dialyse oder Verbandswechsel? 20 % Gewichtung.
  • Die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Wie selbständig kann der Begutachtete noch sein Tagesablauf planen oder Kontakte pflegen? 15% Gewichtung

Bei der Begutachtung werden Punkte vergeben. Ist z.B. (Modul Mobilität) das selbständige Umsetzen nicht mehr möglich, werden drei Punkte vergeben.

Punktesystem (maximal 100 Punkte)

Pflegegrad 1 benötigt 12,5 bis 27 Punkte.
Pflegegrad 2 benötigt 27 bis 47,5 Punkte.
Pflegegrad 3 benötigt 47,5 bis 70 Punkte.
Pflegegrad 4 benötigt 70 bis 90 Punkte.
Pflegegrad 5 benötigt 90 bis 100 Punkte.

Voraussetzungen – das häusliche Umfeld

Die häusliche Pflege muss selbst organisiert und sichergestellt werden. Sie werden also bei Ihnen daheim oder im häuslichen Umfeld gepflegt – beispielsweise im Haus Ihres Sohnes oder Ihrer Tochter. Die Pflege erfolgt durch Angehörige, Freunde oder Bekannte, nicht durch einen professionellen Pflegedienst – dazu erfahren Sie später mehr.

Die Auszahlungen sollen die privaten Helfer entlasten. Auch einen privaten Hausnotruf können Sie damit finanzieren. Leben Sie alleine, übernimmt die Kasse einen Teil der Kosten.

Wer bekommt das Geld ausgezahlt?

Das Geld wird zunächst an den Pflegebedürftigen selbst ausgezahlt. Die Auszahlung der jeweiligen Summe ist nicht an persönliches Einkommen, Vermögen oder Rente gekoppelt. Die Höhe orientiert sich allein am Grad der Pflegebedürftigkeit. Je weniger Selbständigkeit vorhanden ist, je mehr Hilfe und Unterstützung gebraucht wird, desto mehr Geld zahlt die Pflegeversicherung an den Pflegebedürftigen.

Pflegegeld Höhe?

Damit Sie monatlich Geld von der Kasse bekommen, muss Pflegegrad 2 oder höher vorliegen. Die Pflegegeld Höhe hängt vom Pflegegrad ab.

Pflegegrad 2: 316 Euro.
Pflegegrad 3: 345 Euro.
Pflegegrad 4: 728 Euro.
Pflegegrad 5: 901 Euro.

Das Geld wird von der Pflegekasse direkt an Sie überwiesen. Sie können darüber frei verfügen. Es ist eine maßgebliche Entlastung für Sie und Ihre Angehörige in der häuslichen Pflege. Überlegen Sie auch ein Hausnotrufsystem. Für Angehörige ist es eine große Erleichterung zu wissen, dass Sie jederzeit Hilfe erreichen können.

Wann stelle ich den Antrag?

Stellen Sie den Antrag frühzeitig. Fällt der der Antrag positiv aus, dann bekommen Sie die Leistung rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.

Was ist bei Pflegegrad 1?

Werden Sie in Pflegegrad 1 eingestuft, bekommen Sie leider kein Pflegegeld. Sie erhalten aber durch Pflegeversicherung eine monatliche Entlastungsleistung von 125 Euro.

Die Pflegeversicherung hat hier für eine gewisse Erleichterung gesorgt.

Was sind Kombinationsleistungen?

Kann Ihr Angehöriger beispielsweise nicht die gesamte Pflege leisten, dann können Sie das Geld aufteilen. Sie haben Anspruch auf Geld (das Sie ausgezahlt bekommen) und Pflegesachleistungen (Geld für einen professionellen Pflegedienst). Die Pflegedienste rechne meist direkt mit der Kasse ab.

Pflegesachleistungen sind nach § 36 SGB XI alle pflegerischen Hilfen, die Sie daheim durch professionellen Pflegekräfte für ambulante Pflege in Anspruch nehmen.

Pflegegrad 2: 689 Euro.
Pflegegrad 3: 1.298 Euro.
Pflegegrad 4: 1.612 Euro.
Pflegegrad 5: 1.995 Euro.
Ein Teil der Pflege, beispielsweise das Duschen, übernimmt der Pflegedienst . Die übrige Pflege übernehmen Angehörige. Meist ist die Einteilung 60/40.

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