
Wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird, verändert sich häufig nicht nur sein Leben. Plötzlich müssen Arzttermine organisiert, Medikamente im Blick behalten, Einkäufe erledigt oder Aufgaben bei der täglichen Pflege übernommen werden. Manchmal sind es ein paar Stunden in der Woche, manchmal wird die Pflege zu einer täglichen Aufgabe.
Viele Angehörige fragen sich erst nach einiger Zeit: Welche Unterstützung gibt es eigentlich für mich?
Denn neben den Leistungen für pflegebedürftige Menschen gibt es auch Angebote und Regelungen, die pflegende Angehörige unterstützen können. Dazu gehören beispielsweise Pflegeberatung und Pflegekurse, Möglichkeiten zur Freistellung vom Beruf, soziale Absicherung und zeitweise Entlastung.
Welche davon infrage kommen, hängt von der persönlichen Pflege- und Arbeitssituation ab.
Grundsätzlich zahlt die Pflegekasse Angehörigen kein reguläres Gehalt für die Pflege. Das wird manchmal mit dem Pflegegeld verwechselt.
Pflegegeld ist eine Leistung für die pflegebedürftige Person. Es kann unter den entsprechenden Voraussetzungen ab Pflegegrad 2 gezahlt werden. Die pflegebedürftige Person kann darüber grundsätzlich selbst verfügen und das Geld beispielsweise an einen Angehörigen weitergeben, der sie unterstützt.
Der Angehörige hat dadurch aber keinen eigenen Anspruch auf ein Gehalt von der Pflegekasse.
Wer seine Arbeitszeit reduziert oder die Arbeit zeitweise unterbricht, sollte deshalb zusätzlich prüfen, welche Regelungen für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf infrage kommen.
Pflege beginnt nicht immer langsam. Nach einem Sturz, Krankenhausaufenthalt oder einer plötzlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands muss manchmal innerhalb weniger Tage eine Versorgung organisiert werden.
Beschäftigte können in einer akut aufgetretenen Pflegesituation bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Der Arbeitgeber muss über die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich informiert werden.
Für diese kurzfristige Auszeit muss noch kein Pflegegrad festgestellt worden sein.
Die kurzfristige Freistellung bedeutet nicht automatisch, dass man in dieser Zeit vollständig ohne Einkommen auskommen muss. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung beantragt werden.
Der Antrag wird grundsätzlich bei der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person gestellt. Der Anspruch besteht für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr.
Teilen sich mehrere Angehörige die Organisation der akuten Pflegesituation, entstehen dadurch nicht für jede Person jeweils zusätzliche zehn Tage für dieselbe pflegebedürftige Person.
Wer einen nahen Angehörigen über einen längeren Zeitraum selbst pflegen möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen Pflegezeit in Anspruch nehmen. Dabei ist eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu sechs Monate möglich, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen.
Der gesetzliche Anspruch besteht grundsätzlich gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Außerdem gelten Ankündigungsfristen.
Das bisherige Gehalt wird während dieser Zeit nicht einfach von der Pflegeversicherung weitergezahlt. Unter den Voraussetzungen des Pflegezeitgesetzes kann jedoch ein zinsloses Darlehen beantragt werden.
Nicht jeder kann oder möchte mehrere Monate vollständig aus dem Beruf aussteigen. Für einen längeren Zeitraum kann deshalb die Familienpflegezeit infrage kommen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Arbeitszeit für bis zu 24 Monate reduziert werden. Im Durchschnitt müssen dabei mindestens 15 Wochenstunden gearbeitet werden.
Der gesetzliche Anspruch besteht grundsätzlich bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten; Auszubildende werden bei dieser Grenze nicht mitgezählt.
Pflegezeit und Familienpflegezeit können miteinander kombiniert werden. Dabei gelten allerdings Höchstdauern und Ankündigungsfristen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Pflegeversicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für eine Pflegeperson zahlen. Zu den wesentlichen Voraussetzungen gehört:
Man muss den Beruf dafür also nicht vollständig aufgeben. Wer beispielsweise seine Arbeitszeit reduziert, kann unter den entsprechenden Voraussetzungen weiterhin rentenversicherungspflichtig beschäftigt sein und zugleich aufgrund der Pflegetätigkeit zusätzliche Rentenbeiträge durch die Pflegeversicherung erhalten.
Ob die Voraussetzungen im persönlichen Fall erfüllt sind und in welcher Höhe Beiträge gezahlt werden, sollte mit der Pflegekasse geklärt werden.
Pflegende Angehörige können während ihrer Pflegetätigkeit unter den gesetzlichen Voraussetzungen beitragsfrei gesetzlich unfallversichert sein. Der Versicherungsschutz kann beispielsweise Unfälle erfassen, die unmittelbar mit der Pflegetätigkeit zusammenhängen. Das ist relevant, weil Tätigkeiten wie das Unterstützen beim Aufstehen oder Umsetzen körperlich belastend sein können.
Auch hier gelten bestimmte Voraussetzungen, unter anderem hinsichtlich der nicht erwerbsmäßigen Pflege in häuslicher Umgebung.
Auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung können unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflegeversicherung übernommen werden. Das kann insbesondere relevant werden, wenn jemand seine Beschäftigung für die Pflege vollständig unterbricht.
Hier gelten jedoch zusätzliche Voraussetzungen. Unter anderem spielt eine Rolle, wie die Pflegeperson unmittelbar vor Beginn ihrer Pflegetätigkeit versichert war. Die persönliche Situation sollte deshalb mit der Pflegekasse geklärt werden.
Wer seine Erwerbstätigkeit für die Pflege reduziert oder vollständig unterbricht, sollte auch prüfen, wie die eigene Kranken- und Pflegeversicherung weiterläuft. Welche Regelung greift, hängt von der persönlichen Versicherungs- und Beschäftigungssituation ab. Unter bestimmten Voraussetzungen kann beispielsweise eine Familienversicherung möglich sein.
Während einer vollständigen Pflegezeit können außerdem unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung der Pflegeperson infrage kommen. Gerade vor einer längeren beruflichen Freistellung sollte dieser Punkt deshalb vorher geklärt werden.
Niemand kann an 365 Tagen im Jahr verfügbar sein. Pflegende Angehörige werden selbst krank, haben Termine, möchten verreisen oder brauchen schlicht Zeit für sich. Eine wichtige Entlastungsmöglichkeit kann dann die Verhinderungspflege sein.
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können sie unter den geltenden Voraussetzungen nutzen, wenn die private Pflegeperson vorübergehend verhindert ist. Seit dem 1. Juli 2025 gelten dafür neue Regelungen. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verfügen inzwischen über einen gemeinsamen Jahresbetrag.
Wichtig für diesen Artikel ist vor allem: Die Leistung steht rechtlich der pflegebedürftigen Person zu, kann aber eine erhebliche Entlastung für pflegende Angehörige ermöglichen, weil damit eine zeitweise Ersatzpflege finanziert werden kann.
Die einzelnen Beträge und Erstattungsregeln stehen im Beitrag Welche Leistungen übernimmt die Pflegekasse?.
Pflegeberatung ist nicht ausschließlich für die pflegebedürftige Person gedacht. Mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person können auch pflegende Angehörige eine individuelle Pflegeberatung erhalten – auf Wunsch auch ohne Anwesenheit der pflegebedürftigen Person.
Dabei können beispielsweise Fragen geklärt werden wie:
Gerade wenn verschiedene Leistungen und Zuständigkeiten zusammenkommen, kann eine Pflegeberatung helfen, die Situation als Ganzes zu betrachten.
Wer einen Angehörigen pflegt, hat normalerweise keine pflegerische Ausbildung. Trotzdem entstehen schnell praktische Fragen: Wie unterstütze ich beim Aufstehen? Wie schone ich dabei meinen Rücken? Wie gehe ich mit schwierigen Situationen im Pflegealltag um?
Pflegekassen sollen deshalb für Angehörige und andere ehrenamtlich Pflegende unentgeltliche Pflegekurse nach § 45 SGB XI anbieten. Solche Kurse können praktische Pflegekenntnisse vermitteln und dabei helfen, körperliche und seelische Belastungen zu reduzieren.
Je nach Angebot sind auch Online-Pflegekurse möglich. Sie können besonders praktisch sein, wenn neben der Pflege wenig Zeit für zusätzliche Termine bleibt. Bei bestimmten praktischen Fragen kann dagegen eine persönliche Anleitung sinnvoller sein.
Viele Angehörige suchen erst Unterstützung, wenn die Belastung bereits sehr groß geworden ist. Dabei sollte Entlastung nicht erst dann ein Thema werden, wenn die häusliche Pflege kaum noch zu bewältigen ist.
Warnzeichen können beispielsweise sein:
Dann sollte es nicht nur darum gehen, wie die pflegebedürftige Person noch besser versorgt werden kann. Ebenso wichtig ist die Frage: Was braucht die Person, die jeden Tag pflegt?
Nicht jede Unterstützung für pflegende Angehörige beginnt automatisch mit der Feststellung eines Pflegegrades. Für Rentenbeiträge gelten andere Voraussetzungen als für einen Pflegekurs. Für Pflegezeit gelten wiederum andere Regeln als für die kurzfristige Arbeitsverhinderung. Manche Leistungen müssen beantragt werden, bei anderen müssen gegenüber dem Arbeitgeber Fristen eingehalten werden.
Deshalb lohnt es sich, frühzeitig zu prüfen, welche Möglichkeiten zur eigenen Lebens-, Arbeits- und Pflegesituation passen. Denn wenn ein Mensch zu Hause gepflegt wird, betrifft das nicht nur die pflegebedürftige Person. Auch diejenigen, die Pflege organisieren und übernehmen, brauchen Unterstützung.
Pflegeberatung, Pflegekurse, soziale Absicherung, berufliche Freistellung und zeitweise Entlastung können dazu beitragen, dass die Pflege zu Hause langfristig organisiert werden kann.